Allgemeine Lieferbedingungen

1. Offerten
Alle unsere Angebote und Liefertermine sind freibleibend.

2. Preise
Wenn schriftlich nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise ab Werk, exklusive MWST, Verpackung und Porto.
Wenn der Bestellwert pro Rechnung kleiner als CHF 250.- ist, wird zusätzlich eine Auftragspauschale von CHF 80.­ verrechnet. A-Kunden sind von dieser Regelung ausgenommen.

3. Mengen-Toleranzen
Jeder Auftrag stellt eine Einzelanfertigung dar. Daher sind Stückzahlabweichungen von bis zu     +/- 10% sowohl hinsichtlich der gesamten Auftragsmenge als auch hinsichtlich jeder einzelnen Teillieferung möglich und vom Auftraggeber zu akzeptieren.

4. Lieferfristen
Die von uns nach bestem Ermessen genannten Lieferfristen sind keine Fixtermine und setzen die Erfüllung der bis dahin zu erbringenden Vertragspflichten des Bestellers voraus.
Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen.

5. Verpackung
SBB-Paletten, Rahmen und Deckel sind sofort auszutauschen, ansonsten werden diese fakturiert.

6. Mengenkontrakte
Schliesst der Kunde mit der Goethe AG einen Mengenkontrakt ab, orientiert sich die Menge maximal an einem Jahresbedarf.
Die Laufzeit beträgt max.12 Monate vom Beginn der ersten Lieferung. Wenn bei der Auftragserteilung kein erster Liefertermin festgelegt wird, beträgt die Laufzeit 12 Monate ab der bestätigten Lieferbereitschaft. Die Lieferbereitschaft und die Abruflose werden im Kontrakt festgelegt. Wird die vereinbarte Kontraktmenge bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit durch den Auftraggeber nicht bezogen, erhält dieser eine Fristerstreckung von sechs Monaten.
Lässt der Auftraggeber diese Frist verstreichen, kann die Goethe AG die Restmenge dem Auftraggeber in Rechnung stellen und ausliefern. 

7. Werkzeugkosten
Allfällige belastete Werkzeugkosten stellen immer nur Anteile der gesamten Werkzeugkosten dar. Die Werkzeuge bleiben unser Eigentum und können dem Auftraggeber auch nicht leihweise zur Verfügung gestellt werden. 
Wir setzen voraus, das Werkzeuge, für welche während 5 Jahren kein Auftrag mehr erteilt wurde, nicht mehr benötigt werden und vernichtet werden können.
Abweichende Regelungen sind vom Kunden schriftlich mitzuteilen.

8. Zahlungsbedingungen
Wenn schriftlich nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen innert 30 Tagen zahlbar, Skontoabzüge können nicht gewährt werden. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist werden Verzugszinsen belastet. Alle Fakturen sind in Schweizer­ Franken zahlbar, ausdrücklich andere Vereinbarungen vorbehalten.

9. Mängelrüge / Garantie
Für den Fall, dass gelieferte Goethe AG Produkte dem Besteller aus irgendeinem Grund zu berechtigten Beanstandungen Anlass geben, so hat der Besteller das Recht, entweder kostenlose Nachlieferung für die fehlerhaften Waren oder Rückerstattung des von uns fakturierten Wertes für die betreffenden Stücke zu verlangen. 
Jeder weitere Anspruch, insbesondere Schadenersatzanspruch, ist ausgeschlossen.
Ebenfalls von der Garantie ausgeschlossen sind Material- und Folgeschäden von Produkten, die von Kunden oder Drittfirmen beigestellt werden.
Sichtbare und messbare Mängel sind innerhalb von 10 Tagen nach Ablieferungsdatum der Sendung oder Teillieferung, bzw. unmittelbar nach Eingang bei kontinuierlich laufenden Lieferungen zu melden. Verdeckte Mängel sind sofort nach deren Entdeckung, spätestens aber 
1 Jahr nach dem Ablieferungsdatum, zu melden.

10. Rückverfolgbarkeit
Für die Rückverfolgbarkeit von Dokumenten und Daten gelten die Vorgaben unseres Dokumenten Management Systems.


11. Schutzrechte Dritter
Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, hat der Besteller uns den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen und uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen.

12. Besondere Bedingungen
Wir übernehmen keine Haftung für Betriebs- und andere Schäden, die sich infolge Lieferverzögerungen oder Gebrauch der durch uns gelieferten Produkte ergeben könnten.
Für Aufträge, die uns aufgrund eines Musters oder mündlicher Angaben erteilt werden, sind für uns ausschliesslich die Angaben in unserer Auftragsbestätigung bindend.
Die vorgenannten Preise basieren auf den am Dokumentdatum gültigen Lohn- und Materialkosten sowie der dem Dokumentdatum entsprechenden Kursrelation. 
Sollte einer dieser Faktoren bis zum Lieferdatum eine Änderung erfahren, behalten wir uns eine Preisanpassung vor. 
Die oben aufgeführten Bedingungen können durch gegenteilige Einkaufsbestimmungen des Kunden nicht aufgehoben werden. 
Abweichungen müssen schriftlich vereinbart werden, um verbindlich zu sein.

13. Schweissarbeiten
Werden vom Kunden weder auf der Bestellung noch auf der Zeichnung Angaben über die Qualitätsanforderung oder die Ausführung der Schweissarbeiten vorgegeben, werden die Standardprozesse 13 oder 14 nach ISO 4063 angewendet.
Schweissarbeiten werden durch fachkundiges Personal ausgeführt und die Qualität wird überwacht. 
Soweit durch den Auftraggeber keine besonderen Anforderungen formuliert sind und die Schweissarbeiten im ungeregelten Bereich ausgeführt werden, wird die Bewertungsgruppe D nach SN ISO 5817 zur Qualitätssicherung angewendet.

14. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Glarus, ausschliesslich schweizerisches Recht